AGB

(Stand: 15.05.2016)

Geschäftsbedingungen der KlimaThermik Hartmann & Boucheta GmbH & Co. KG

Allgemeine
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas andere vereinbart ist, für all unsere Aufträge und Verträge. Durch Auftragserteilung und/oder widerspruchslose Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen ausnahmslos an.

Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte nicht zugänglich gemacht werden.

Lieferumfang
Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragserteilung maßgebend, auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu Ihrer Wirksamkeit unsrer Schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörende Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird. Die Einholung erforderlicher Betriebsgenehmigungen z.B. von Baubehörden, TÜV obliegt dem Besteller. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Preise
Ist die Montage im Preis enthalten, so Sind hierbei unsere betriebsübliche Arbeitszeit und der ursprüngliche Leistungsumfang zugrunde gelegt. Montagearbeiten, die außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder über den ursprünglichen Leistungsumfang hinaus erbracht werden sollen, sind Zusatzarbeiten und gesondert zu vergüten.

Zahlung
Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Fahrt und Wegekosten sind in unseren Stundenverrechnungssätzen nicht enthalten. Diese werden für den laufenden Entfernungskilometer mit berechnet. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld abzüglich ersparter Aufwendungen fällig zu stellen oder Vorauszahlungen und Sicherheiten zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.

Gefahrenübergang und Abnahme
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu Vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Die vom Auftragnehmer errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragsnehmers erfolgen.

Gewährleistung
Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware, verborgene Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf unsachgemäßen Gebrauch und normalen Verschleiß. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen kein Mängelanspruch. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Unternehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuches längere Fristen vorschreibt. Dies gilt ferner nicht in Fällen des § 8 II a – f, in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.